Oft äußern Menschen Wünsche hinsichtlich ihrer Beerdigung. Diese Wünsche sollten nach Möglichkeit auch respektiert werden. Wenn die Bestattungsform im Testament erwähnt ist, müssen Sie sich als Angehörige daran halten. Wenn keine Wünsche geäußert wurden, entscheiden die nächsten Verwandten.
Wer aus der Kirche austritt, erklärt damit, dass er auf eine kirchliche Trauerfeier verzichtet. Stattdessen kann ein Redner eine Trauerfeier durchführen. Die Kosten für den Redner müssen Sie selbst bezahlen, und die Bestattung gilt dann nicht als kirchliche Bestattung. Wenn Sie als Angehörige Trost suchen, können Sie sich selbstverständlich an Ihren Pfarrer oder Ihre Pfarrerin wenden.
Nein. Eine Bestattung erfolgt in der Regel in der eigenen Konfession.
Ja, ein Selbstmord ist kein Hinderungsgrund mehr für eine kirchliche Bestattung.
Nach der alten Tradition wurde von dem
Verstorbenen im Haus Abschied genommen.
Dies ist auch in unserer Gemeinde möglich.
Neben den Kosten für Sarg, Grab und Kränze
können noch Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle
oder der Kirche und die Inanspruchnahme des Organisten oder der Organistin hinzukommen.
In der Dreieinigkeitskirche / Erlöserkirche wird eine Verwaltungsgebühr von 100,- € erhoben.
Natürlich kann man auf Lieder bei der Trauerfeier verzichten. Aber bedenken Sie, der Gesang kann hilfreich sein und Ihnen in Ihrem Schmerz Trost spenden. Auch wenn Sie selbst nicht singen wollen oder können gibt es meist Menschen im Trauergottesdienst, die mitsingen. Eine Alternative ist, neben dem Gesang ein oder zwei Instrumentalstücke spielen zu lassen.
Haben Sie weitere Fragen, so schreiben Sie bitte an
Pfarramt.Nuernberg-dreieinigkeitskirche@elkb.de
oder
“Quelle: Wir bedanken uns für die Unterstützung der Evangelischen Kirche in Deutschland – www.ekd.de – welche uns freundlicher Weise obige Textbausteine zur Verfügung gestellt hat.“